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OLG Koblenz Beschluss vom 13.04.2021 - 8 U 1596/20

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Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 12.10.2020; Aktenzeichen 6 O 161/20)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Oktober 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier, Az. 6 O 161/20, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14. Mai 2021.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagte Lebensgefährtin ihres Sohnes auf Schadensersatz wegen der Zerstörung ihres Zahnersatzes in Anspruch.

Ende des Jahres 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt und musste das Bett hüten. Sie wurde zu Hause von ihrem Ehemann versorgt. Während eines Krankenbesuchs durch den Sohn der Klägerin, der sich in Begleitung der Beklagten befand, entsorgte die Beklagte einige von der Klägerin gebrauchte Tempotaschentücher, die sich auf dem Nachttisch neben dem Bett der Klägerin befanden. Die Beklagte warf diese Taschentücher in den Ofen. Unter den Tüchern befand sich unbemerkt auch der etwa zwanzig Jahre alte Zahnersatz der Klägerin, den diese aus ihrem Mund genommen, in ein Papiertuch eingewickelt und auf dem Nachttisch abgelegt hatte.

Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.833,42 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2020 nach persönlicher Anhörung der Parteien abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Urteilsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Trier Bezug genommen (Bl. 44 ff. der Akten).

Gegen die Klageabweisung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Wegen ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2020 Bezug genommen (Bl. 10 ff. eA OLG).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 12.10.2020...

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