Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit eines Empfangsbekenntnisses mittels vom Gericht für dessen Rücksendung mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes bedarf es keiner (elektronischen) Unterschrift des Zustellempfängers.
Normenkette
ZPO § 174 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Sätze 3-6
Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Aktenzeichen 62 F 41/16) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.09.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24.09.2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller betreibt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2020 hat das Familiengericht seinen Abänderungsantrag zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat die Zustellung dieses Beschlusses mit elektronischem Empfangsbekenntnis mit dem Datum 24.09.2020 bestätigt. Dieses ist als elektronischer Datensatz am 25.09.2020 auf dem Server des Familiengerichts im Wege der sicheren Übermittlung aus einem besonderen Anwaltspostfach eingegangen. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 26.10.2020, eingegangen per Telefax beim Familiengericht am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen.
Mit am gleichen Tag per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 25.11.2020 hat die Ver...