Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Wird die elterliche Sorge, die bisher dem Vater zustand, auf die Mutter übertragen, ist der Vater nicht mehr berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus einem früher als gesetzlicher Vertreter für das Kind erwirkten Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen die Mutter fortzusetzen; dies gilt auch hinsichtlich der bis zum Wechsel der elterlichen Sorge aufgelaufenen Unterhaltsrückstände.
Setzt der Vater dennoch die Zwangsvollstreckung fort, ist nicht der Vater Gläubiger des Vollstreckungsverfahrens sondern das als Titelgläubiger ausgewiesene Kind. Die Mutter kann sich daher gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht mit einer gegen den Vater gerichteten Vollstreckungsgegenklage wehren. Auch eine Vollstreckungsgegenklage gegen das Kind kommt nicht in Betracht, weil der Wechsel des Vertretungsverhältnisses keine den materiellen Anspruch selbst betreffende Einwendung i.S.d. § 767 ZPO ist (zumal von dem Kind, richtigerweise jetzt vertreten durch die Mutter, eine Vollstreckung gar nicht droht).
Die Mutter kann aber im Wege einer gegen das Kind, vertreten durch den Vater, zu richtenden Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO geltend machen, dass das Kind im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Außerdem steht ihr die (vor dem Zivilgericht zu erhebende) Klage aus § 1698 BGB gegen den Vater auf Herausgabe des Kindesvermögens zur Verfügung, das auch die Ansprüche auf Zahlung von Barunterhalt sowie den über diese Ansprüche erstrittenen Titel umfasst.
Normenkette
BGB § 1698; ZPO §§ 766-767
Verfahrensgang
AG Bad Kreuznach (Beschluss vom 01.06.2004; Aktenzeichen 9 F 431/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Bad Kreuznach vom 1.6.2004 wird zurückg...