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OLG Koblenz Beschluss vom 08.02.2021 - 12 U 1363/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Haben zwei Tiere zum Schadenseintritt beigetragen, bestimmt sich die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nach dem Gewicht, mit dem die jeweilige Tiergefahr in der Schädigung wirksam geworden ist, wobei auch das Verhalten des Tierhalters als ein die Tiergefahr steigerndes Element Berücksichtigung finden kann.

2. Geht der (später) Geschädigte mit seinem angeleinten Hund spazieren, der einen entgegenkommenden, über einen Zentner schweren Hund, der von seinem Halter an der Leine geführt und vorsorglich in eine Hecke "gedrückt" wird, anknurrt, woraufhin sich dieser andere Hund losreißt und den Hund des Geschädigten angreift, und kommt es im Zuge dieser "Rauferei" der beiden Hunde zu einer Verletzung des Geschädigten (Bruch beider Unterschenkelknochen des linken Beines), trifft den Geschädigten für die Tiergefahr seines Hundes ein Mithaftungsanteil von 20 %, während der Hundehalter, dessen Hund sich losgerissen hatte, für die eingetretenen Schäden zu 80 % haftet.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 5 O 199/17)

 

Tenor

I. Nach Beratung beabsichtigt der Senat das Urteil sowohl hinsichtlich der von dem Landgericht angenommenen "Mithaftungsquote", als auch hinsichtlich des zuerkannten Schmerzensgeldbetrages zu Gunsten der Klägerin abzuändern.

 

Gründe

Das Landgericht führt zutreffend aus, dass im Rahmen des § 254 BGB (Mitverschulden) auch eine Tiergefahr zu berücksichtigen ist, für die der Geschädigte einzustehen hat. Die Tiergefahr, die von dem selbst gehaltenen Tier ausgeht und den Schaden mitverursacht, muss sich der Geschädigte insoweit entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (mit zahlreichen Nachweisen Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 833 Rdnr. 13). Zutreffend ist auch, dass für den Fall, dass zwei Tiere zum Schadenseintritt beigetragen haben, sich die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nach dem Gewicht bestimmt, mit dem die jeweilige Tiergefahr in der Schädigung wirksam geworden ist (BGH VI ZR 1/84, Urteil vom 05.03.1985, juris, BGH VI ZR 177/75, Urteil vom 06.07.1976, juris; OLG Koblenz 7 U 1572/82, Urteil vom 25.05.1983, juris; OLG Koblenz 2 U 90/87, Urteil vom 18.03.1988, juris OLG Hamm 6 U 236/93, Urteil vom 24.11.1994, juris). Entscheidend ist, mit welchem Gewicht sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH VI ZR 1/84, Urteil vom 05.03.1985, juris). Bei der insoweit gebotenen Betrachtung kann unter Umständen auch das Verhalten des Tierhalters als ein die Tiergefahr steigerndes (potenziertes) Element berücksichtigt werden (BGH VI ZR 1/84, Urteil vom 05.03.1985, juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat vorliegend zu einer Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Gunsten der Klägerin. Der Senat hat sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen.

Zwar hat sich im Ergebnis in einem durch die Anwesenheit des Hundes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ausgelösten "Anziehen" des Hundes der Beklagten eine spezifische (vom Hund des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ausgehende) Tiergefahr ausgewirkt. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde bei Sichtkontakt aufeinander reagieren. Auch mag dieses "Anziehen" durchaus durch das Knurren des Hundes verstärkt worden sein.

Soweit das Landgericht es als erwiesen angesehen hat, dass der Hund des verstorbenen Ehemannes geknurrt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser Maßstab gilt auch für Beanstandungen der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (OLG Koblenz in r+s 2011, 522). Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Der Vorderrichter hat vielmehr ausführlich, sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er aufgrund der Angaben der Zeugen T. und F. zu dem von ihm gefundenen Ergebnis ("Knurren") gelangt ist. Den sich hieraus ergebenden Mitverursachungsbeitrag bewertet der Senat jedoch nicht als hoch. Der Hund war ordnungsgemäß angeleint, befand sich nah am Körper und machte erkennbar keinerlei Anstalten sich dem Hund der Beklagten zu nähern. Es war allein der über einen Zentner schwere Hund der Beklagten der sich losriss und den anderen Hund angriff. Der Hund der Beklagten stellte hierbei auch allein aufgrund seiner Stärke ein erhebliches Gefährdungspotential dar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2018 selbst angegeben, ihr Hund sei ein unkastrierter Rüde und würde einfach keine Rüden mögen. Dieses Verhalten habe man ihm auch in der Hundeschule nicht abgewöhnen können. Die Beklagte wusste daher um die potenzielle Gefährl...

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