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OLG Koblenz Beschluss vom 07.05.2002 - 14 W 277/02

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Leitsatz (amtlich)

Ergibt die Auslegung einer „Erinnerung” gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, dass die Partei sich sowohl gegen den gerichtlichen Kostenansatz als auch gegen die festgesetzten Anwaltskosten wendet, hat der Rechtspfleger zunächst eine Entscheidung des Gerichts nach § 5 Abs. 1 S. 1 GKG herbeizuführen. Erst danach ist darüber zu befinden, ob der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (im Übrigen) abgeholfen werden muss.

Normenkette

ZPO § 103; GKG § 5; RPflG § 11; RpflG § 21; BGB § 157

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 50/01)

Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des LG Mainz vom 15.4.2002 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz an das LG Mainz zurückgegeben.

Gründe

Nachdem das LG der Beklagten in einer als Teil-, End- und Anerkenntnisurteil bezeichneten Entscheidung die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte, sind auf Antrag der Kläger gegen die Beklagte u.a. drei Gerichtsgebühren (1210 KV Anlage 1 zum GKG) festgesetzt worden.

Mit ihrer Erinnerung rügt die Beklagte unter anderem, insgesamt habe ein Anerkenntnisurteil ergehen müssen, was die Gebühr ermäßigt hätte (Nr. 1211 lit. b KV Anlage 1 zum GKG). Wegen unrichtiger Sachbehandlung seien daher die darüber hinausgehenden Gerichtskosten niederzuschlagen (§ 8 GKG).

Ohne auf diese Rüge einzugehen, hat die Rechtspflegerin „der als Erinnerung bezeichneten sofortigen Beschwerde” nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das war verfrüht. Die Rechtspflegerin hat das wahre Ziel der Erinnerungsrügen der Beklagten verkannt:

Auch die prozessualen Erklärungen einer Partei sind entsprechend dem erkennbar Gewollten auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Da es sich b...

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