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OLG Koblenz Beschluss vom 07.03.2018 - 1 U 1025/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Polizei ist berechtigt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

2. Stellt eine Fachärztin für Psychiatrie nach Ingewahrsamnahme der Person und von ihr vorgenommener Untersuchung fest, dass durch diese Person weder eine Eigen- noch Fremdgefährdung ausgeht, so ist die weitere Ingewahrsamnahme der Person amtspflichtwidrig.

3. Die Ingewahrsamnahme einer Person über Nacht auf der Polizeidienststelle für die Dauer von ca. 13 Stunden stellt einen weniger gravierenden Eingriff als die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für die Dauer von bis zu 24 Stunden dar. Hierfür ist unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Schmerzensgeld von 400,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 05.11.2003 - 1 U 611/03 - OLGR Koblenz, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2005 - VersR 2016, 254 ff., juris Rn. 54; LG Marburg, Urteil vom 19.07.1995 - 5 O 33/90 - VersR 1995, 1199).

Normenkette

BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34; GKG Ziff. 1213 der Anlage 1 zum GKG; Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RPF § 61 Abs. 2; LandesverwaltungsvollstreckungsgesetzRPF § 62 Abs. 1 Nr. 3; Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RPF § 65 Abs. 2; Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RPF § 65 Abs. 1; POG RPF § 14 Abs. 1; POG RP § 15 Abs. 1 S. 1; POG RP § 34 Abs. 3; POG RP § 68; PsychKG RP § 1 Abs. 2; PsychKG RP § 11 Abs. 1; PsychKG RP § 15 Abs. 1; ZPO § 320; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 540 Abs. 1

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1...

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