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OLG Koblenz Beschluss vom 06.05.2008 - 5 U 28/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Arbeitgebers des Mieters für vorvertragliche Falschauskunft bei späterer Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch den Vermieter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.

2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.

3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 142, 241, 276, 311, 535, 543, 675 Abs. 2; StGB § 263; GG Art. 2

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 9 O 4/07)

 

Tenor

In Sachen ... gegen ... wegen Haftung des Arbeitgebers des Mieters für eine inhaltlich unrichtige Auskunft weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz den Kläger darauf hin, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht weitgehend abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

1. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Mainz. Diese vermietete er ab März 2003 an einen Arbeitnehmer des Beklagten. Zuvor hatte der Beklagte in einer Arbeits - und Verdienstbescheinigung vom 19.2.2003...

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