Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirksamkeit einer Fristverlängerung für die Berufungsbegründungsfrist hängt nicht davon ab, dass ein wirksamer Antrag gestellt worden ist. Mängel bei der Antragstellung sind grundsätzlich unbeachtlich. Bei gewährten Fristverlängerungen ist grundsätzlich der Wortlaut der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (insoweit in Anknüpfung an BGH NJW 1988, 1156; v. 23.1.1985 - VII ZR 18/84, BGHZ 93, 300 [304] = NJW 1985, 1558; v. 21.1.1999 - V ZB 31/98, MDR 1999, 561 = NJW 1999, 1036).
2. Ist dem Fristverlängerungsschreiben jedoch ein Antrag des Prozessgegners auf Fristverlängerung beigefügt und wurde die Frist der Partei zuvor bereits verlängert, so kann diese aufgrund der Gesamtschau beider Urkunden - gerichtliche Fristverlängerung unter Beifügung des Fristverlängerungsgesuchs des Prozessgegners - nicht davon ausgehen, dass ohne eigenen Antrag für alle Prozessbeteiligten die Frist einheitlich verlängert worden ist.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 1 O 548/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 4) gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Koblenz vom 19.5.2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 3) bis 7) tragen die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger gesamtschuldnerisch. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 3) bis 7) gesamtschuldnerisch zur Hälfte, der Beklagte zu 4) darüber hinaus die weitere Hälfte.
Gründe
Die Berufung des Beklagten zu 4) ist unzulässig.
I. Gemäß § 517 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist für die Einlegung der Berufung einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung...