Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Beschluss vom 05.11.1999 - 13 WF 583/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt (Abänderungsklage); Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Betreuungsbedürftige Kinder aus einer neuen Ehe entbinden nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige Kinder

Die Rollenverteilung in der Ehe darf nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen.

Erziehungsgeld ist auch zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche eines Kindes aus einer früheren Ehe einzusetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geschieht, für die das Erziehungsgeld bezogen wird.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1, § 1610

 

Beteiligte

A E P

P B, gesetzlich vertreten durch den Beistand Kreisjugendamt

 

Verfahrensgang

AG St. Goar (Aktenzeichen 5 F 118/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – St. Goar vom 2.9.1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO, und ist im Übrigen mutwillig, da der Beklagte bereits vorprozessual erklärt hat, abweichend von den bestehenden Unterhaltstiteln ab 1.2.1998 nur noch den Mindestunterhalt zu verlangen.

Der Beklagte ist das minderjährige nichteheliche Kind des Klägers. Dieser schuldet dem unstreitig barunterhaltsbedürftigen Kind deshalb grundsätzlich Unterhalt nach den §§ 1601 ff., 1610 BGB. Das Maß des geschuldeten Unterhalts richtet sich an der Lebensstellung des Klägers aus, die durch seine – gegebenenfalls fiktiven – Einkünfte bestimmt wird. Der Kläger muss nämlich alles ihm Mögliche versuchen, um den Barunterhaltsanspruch seines minderjährigen Kindes sicherzustellen, da ihn nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht und hieraus folgend eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Zwar ist der Kläger seit dem 30.8.1991 verheiratet und betreut zwei Kinder aus der neuen Ehe (Paulina, geb. am 13.3.1996, und Henriette, geb. am 17.3.1998). Da aber die Unterhaltsansprüche sämtlicher Kinder gleichrangig sind (§ 1609 BGB), entbinden betreuungsbedürftige Kinder aus einer Ehe – egal wie klein sie sind – nicht von der Unterhaltspflicht für sonstige minderjährige unverheiratete Kinder. Der Kläger hat deshalb seine Inanspruchnahme durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die von ihm betriebene schriftstellerische Tätigkeit, die bislang – wenn überhaupt – nur zu sehr bescheidenen Einkünften geführt hat, auf das notwendigste Maß zu beschränken, um mittels einer geringfügigen Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen, mit denen er den Barunterhalt für den Beklagten sicherstellen kann. Die Ehefrau des Klägers ist gehalten, durch Übernahme eines Teils der Haus- und Pflegearbeit – hierzu ist sie insbesondere seit ihrer Arbeitslosigkeit ohne Einschränkungen in der Lage – die Nebenerwerbstätigkeit des Klägers zu ermöglichen. Die Einkünfte hieraus könnte der Kläger uneingeschränkt für den Unterhalt des Beklagten einsetzen. Neben den (fiktiven) Erwerbseinkünften kann er auch das von ihm für die Kinder bezogene Erziehungsgeld zumindest teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten einsetzen. Hierzu ist er auch verpflichtet, auch wenn nach § 9 S. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz Unterhaltsverpflichtungen durch die Gewährung des Erziehungsgeldes grundsätzlich nicht berührt werden. Nach § 9 S. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz gilt dies aber nicht in dem Fall des § 1603 Abs. 2 BGB, also im Fall der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind wie vorliegend dem Beklagten. Daher muss der Kläger auch das Erziehungsgeld zur Befriedigung der Barunterhaltsansprüche des Beklagten einsetzen, selbst wenn dies auf Kosten der Kinder aus der jetzigen Ehe geht, für die er das Erziehungsgeld bezieht.

Der eigene notwendige Unterhaltsbedarf des Klägers ist durch seine Teilhabe am Familienunterhalt (§ 1360 a Abs. 1 BGB) in seiner Ehe vollständig gedeckt.

Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Familie; er umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten und den zwischen ihnen getroffenen Absprachen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten sowie persönliche Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf gemeinschaftlicher unterhaltsberechtigter Kinder zu befriedigen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 3 Rnr. 22 ff., m.w.N.). Hierzu haben grundsätzlich beide Ehegatten nach der konkreten Aufgabenverteilung in der Ehe beizutragen. Die Rollenverteilung in der Ehe und die Beschaffung und Verteilung des Unterhalts können die Ehegatten dabei weitgehend frei gestalten; dies darf grundsätzlich aber nicht zu Lasten minderjähriger Kinder eines Ehegatten aus einer anderen Beziehung gehen (vgl. BGH, FamRZ 96, 796). Die Ehefrau des Klägers kann deshalb von diesem im Verhältnis zum Beklagten nicht verlangen, dass er – durch Haushaltsführung ode...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH XII ZR 31/04
BGH XII ZR 31/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Berücksichtigung von Erziehungsgeld bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils  Leitsatz (amtlich) a) Auch soweit ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren