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OLG Koblenz Beschluss vom 05.03.2012 - 5 U 1499/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Herkunft der Ware als Beschaffenheitsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Herkunft einer Ware kann Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sein (hier: Douglasien aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe). Gegebenenfalls ist der Einwand des Verkäufers unerheblich, die stattdessen gelieferten Pflanzen seien gleich- oder gar höherwertig.

 

Normenkette

BGB §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, §§ 280-281, 323 Abs. 5; FoVG §§ 1 ff

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 11 O 164/11)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages weist der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

 

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und

4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages über ca. 10.000 Douglasien in Anspruch. Geschuldet waren nach dem im Frühjahr 2010 geschlossenen Vertrag Pflanzen aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe.

Als die Beklagte im Herbst 2010 liefern sollte, konnte sie derartige Pflanzen nicht beschaffen und lieferte stattdessen Douglasien anderer Herkunft.

Nachdem der Kläger die Abweichung bemerkt hatte, forderte er di...

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