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OLG Koblenz Beschluss vom 04.06.2012 - 2 U 694/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichten des Steuerberaters

 

Leitsatz (amtlich)

Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können Der Steuerberater hat den Auftraggeber über die verschienen Afa-Möglichkeiten nach § 7 EStG aufklären und ihm die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufzeigen. (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).

 

Normenkette

BGB §§ 675, 280; EStG § 7

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 15 O 376/10)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat offensichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg...

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