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OLG Koblenz Beschluss vom 04.01.2006 - 14 W 810/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Prozessfinanzierungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten der Finanzierung eines Rechtsstreits sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103, 114; BGB § 607

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen 10 HKO 14/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Streithelfer gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Streithelfern zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 8.623,32 EUR.

 

Gründe

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel, das die Festsetzung von Prozessfinanzierungskosten zum Gegenstand hat und das der Rechtspfleger unter Verweigerung der Abhilfe dem Senat als Beschwerdegericht zugeleitet hat, ist in der Sache ohne Erfolg.

Den Streithelfern steht kein festsetzungsfähiger Anspruch auf Erstattung der Zinsaufwendungen zu, die ihnen im Zuge ihrer Rechtsverteidigung entstanden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Koblenz Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschl. v. 19.4.2005 - 14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz Rpfleger 1976, 408; OLG München v. 14.9.1999 - 11 W 2389/99, OLGReport München 2000, 166 = MDR 1999, 1466 = NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rz. 100; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 37; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rz. 13; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln v. 6.3.1995 - 17 W 45/95, OLGReport Köln 1996, 39 = Rpfleger 1995, 520). Denn die Entscheidung darüber, ob es sich um zur Führung des Rechtsstreits notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt, erfordert im Regelfall eine umfangreiche Sachaufklärung, die die Einkomens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Partei zum Gegenstand hat. Dabei müssten auch ihre anderweitigen finanziellen Dispositionen einbezogen werden. Außerdem wäre zu prüfen, ob schuldhaft ein Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe versäumt wurde, der Erfolg gehabt hätte. Das verträgt sich nicht mit den Geboten der Einfachheit und Praktikibilität, die das Kostenfestsetzungsverfahren kennzeichnen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1811 GKG-KV.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1467169

NJW 2006, 2196

FamRZ 2006, 631

NJW-RR 2006, 502

JurBüro 2006, 205

ZAP 2006, 1076

AnwBl 2006, 289

MDR 2006, 716

RENOpraxis 2007, 6

RVGreport 2006, 155

OLGR-West 2006, 518

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