Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Prozessfinanzierungskosten
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Finanzierung eines Rechtsstreits sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Normenkette
ZPO §§ 91, 103, 114; BGB § 607
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 22.11.2005; Aktenzeichen 10 HKO 14/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelfer gegen den ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 22.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Streithelfern zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 8.623,32 EUR.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel, das die Festsetzung von Prozessfinanzierungskosten zum Gegenstand hat und das der Rechtspfleger unter Verweigerung der Abhilfe dem Senat als Beschwerdegericht zugeleitet hat, ist in der Sache ohne Erfolg.
Den Streithelfern steht kein festsetzungsfähiger Anspruch auf Erstattung der Zinsaufwendungen zu, die ihnen im Zuge ihrer Rechtsverteidigung entstanden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (OLG Koblenz Rpfleger 1988, 161; NJW-RR 1998, 718; Beschl. v. 19.4.2005 - 14 W 231/05) können Darlehnszinsen, wie sie hier wegen einer Kreditaufnahme zur Bestreitung der anwaltlichen Prozessgebühren angefallen sind, im Verfahren der §§ 103 ff. ZPO keine Berücksichtigung finden (ebenso OLG Koblenz Rpfleger 1976, 408; OLG München v. 14.9.1999 - 11 W 2389/99, OLGReport München 2000, 166 = MDR 1999, 1466 = NJW-RR 2000, 1096; OLG Nürnberg Rpfleger 1972, 179 f.; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rz. 100; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 37; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rz. 13; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 609; OLG Köln v. 6.3.1995 - 17 W 45/95, OLGReport Köln 1996, 39 = Rpfleger 1995, 520). Denn die Entscheidung darüber, ob es sich um zur Führung des R...