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OLG Koblenz Beschluss vom 03.04.2006 - 5 W 200/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachverständigenanhörung im selbständigen Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, innerhalb welcher Frist Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren vorzubringen sind.

2. Die von der Rechtsprechung für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze zur Anhörung eines Sachverständigen von Amts wegen lassen sich nicht auf das selbständige Beweisverfahren übertragen.

 

Normenkette

ZPO § 411 Abs. 4, § 485

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 16.02.2006; Aktenzeichen 9 OH 13/02)

 

Tenor

In dem selbständigen Beweisverfahren wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Mainz vom 16.2.2006 zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 149.865,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, der das LG mit Beschluss vom 22.3.2006 nicht abgeholfen hat, ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen R. ist den Beteiligten mit Verfügung vom 24.8.2005 zugestellt worden. Zugleich wurde eine Frist von drei Wochen gesetzt, innerhalb derer zum Gegenstandswert Stellung genommen werden konnte. Die Antragsgegnerin bat mit Schriftsatz vom 8.9.2005 die Stellungnahmefrist hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens bis zum 4.10.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde gewährt. Danach beantragte die Antragsgegnerin eine weitere Fristverlängerung um einen Monat und stellte eine Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten in Aussicht, sobald das in Auftrag gegebene Privatgutachten vorliege.

Das LG setzte den Gegenstandswert fest und rechnete mit dem Sachverständigen ab.

Danach und zwar mit Schriftsatz vom 30.1.2006 beantragte die Antragsge...

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