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OLG Koblenz Beschluss vom 01.07.2008 - 14 W 284/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Gutachterkosten trotz Ablehnung eines materiellen Erstattungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die erfolglose klageweise Geltendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs steht der Festsetzung dieser Kosten im Verfahren nach §§ 104 ff. ZPO nicht entgegen.

2. Die Kosten eines vorprozessualen Gutachtens können erstattungsfähig sein, wenn der Sachverständige wegen eines sich konkret abzeichnenden Rechtsstreits eingeschaltet wurde.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 104

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 17.04.2008; Aktenzeichen 12 T 20/08)

 

Tenor

In Sachen ...wird die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 12. Zivilkammer des LG Koblenz vom 17.4.2008 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde (Wert: 600,07 EUR) zu tragen.

 

Gründe

Die gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Abweisung der Klage, gerichtet auf Erstattung der Gutachterkosten, nicht ausschließt, dass diese Kosten im hierauf folgenden Festsetzungsverfahren geltend gemacht und festgesetzt werden können. Der Senat vertritt bereits seit langem die Auffassung (vgl. JurBüro 1992, 475 mit Anm. Mümmler), dass der materielle Kostenerstattungsanspruch (Gutachterkosten) nicht durch seine erfolglose klageweise Geltendmachung dergestalt verbraucht wird, dass er nicht mehr in das Kostenfestsetzungsverfahren eingebracht werden könnte. Das hat der Senat damit begründet, dass der Anspruch im Urteilsverfahren nur nach materiellen Anspruchsgrundlagen auf seine Begründetheit geprüft werde, während im Kostenfestsetzungeverfahren andere Voraussetzungen, nämlich Prozessbezogenheit und Notwendigkeit maßgeblich seien.

Di...

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