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OLG Koblenz Beschluss vom 01.03.2007 - 10 U 487/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltshaftung. Unterhaltsschaden. Aktivlegitimation für durch Anwaltsverschulden entgangenen Kindesunterhalt beim Kind, nicht gemäß § 1629 Abs. 3 BGB beim anderen Elternteil

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann nicht als Folge eines unterlassenen Hinweises auf Zweifel an der Aktivlegitimation gerügt werden, dass die klagende Partei insoweit die materielle Rechtslage noch nachträglich zu ihren Gunsten hätte ändern (Abtretung) oder einen Parteiwechsel hätte vornehmen können.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 139 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 2 O 68/05)

 

Gründe

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 16. April 2007.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs betreffend die Zahlung von Kindesunterhalt nicht aktivlegitimiert ist. Soweit die Klägerin dem Beklagten zum Vorwurf macht, durch fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen der Verhandlungen mit der Bevollmächtigten ihres früheren Ehemannes verursacht zu haben, dass dieser für eine bestimmte Zeit den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt nicht gezahlt hat, macht sie keinen eigenen Anspruch, sond...

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