Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Urteil vom 31.08.2022 - 15 U 110/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 6 O 78/20)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.10.2021, 6 O 78/20, unter Aufhebung im Kostenpunkt dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 6.561,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagte 4/5, die Klägerin 1/5. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, die von der Klägerin zu tragen sind. Von den Kosten der 2. Instanz tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12%.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es angefochten wurde, aber aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Vergütung für die steuerliche Beratung der Beklagten.

Die beklagte Komplementärin der der ... (künftig ...) wurde wie auch diese und weitere Gesellschaften des Firmenverbunds seit den 90er Jahren von der Klägerin steuerlich beraten. Die Klägerin erstellte die Jahresabschlüsse 2012, 2013 und 2014 nebst Anhang sowie Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer und reichte die Steuererklärung für 2012 erstmals im Jahr 2014, für 2013 erstmals im Jahr 2015 und für 2014 erstmals im Jahr 2016 beim Finanzamt ein. Sie rechnete diese Leistungen sowie eine Pauschale für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger jeweils mit Rechnung vom 13.09.2018 (I, 38 f., 40 f., 42 f.). über jeweils 1.121,29 ab. Am 08.10.2018 (I, 44 f.) stellte sie die oben aufgeführten Leistungen sowie die Kosten für die Aufstellung einer Liquidationseröffnungsbilanz und die Pauschale für die Veröffentlichung derselben im Bundesanzeiger über insgesamt 1.516,96 EUR in Rechnung. Den Jahresabschluss für 2015 nebst Anhang sowie Steuererklärungen zur Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer und die Pauschale für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger stellte sie am 08.10.2018 in Höhe von 1.516,96 (l, 44 f.), für das Jahr 2016 am 21.11.2018 in Höhe von 1.183,82 EUR (l, 46 f.), für das Jahr 2017 am 18.04.2019 (I, 48 f.) in Höhe von 1.148,43 EUR und für das Jahr 2018 am 26.04.2019 (l, 50 f.) in Höhe von 1.148,43 EUR in Rechnung. Sämtliche Rechnungen wurden vom bei der Klägerin angestellten Steuerberater ... "im Auftrag" unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 16.09.2021 wurden der Liquidatorin der Beklagten inhaltlich identische Rechnungen übergeben, die von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet waren.

In erster Instanz hat die Klägerin behauptet,

für die Erklärungen ab 2014 hätten erst im Jahr 2018 die endgültigen Zahlen der ... vorgelegen, welche in die Ergebnisse der Beklagten als Komplementärin einzubeziehen gewesen seien. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei beauftragt gewesen.

Sie hat die Ansicht vertreten,

die Abrechnungen erfüllten die Anforderungen des § 9 StBVV. Die jeweils weit unterhalb der Mittelgebühr berechneten Gebühren seien angemessen. Die abgerechnete Pauschale für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger sei üblich und angemessen. Deren sowie die Gebühren für die Erstellung der Anhänge zu den Jahresabschlüssen schulde die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung. Ihre Ansprüche seien nicht teilweise verjährt, weil sie die maßgeblichen Arbeiten wegen ständiger Änderungen des Zahlenwerks durch die Beklagte erst in den Jahren 2016 oder später erbracht habe. Auf den Zeitpunkt der ersten Übertragung der Steuererklärungen an das Finanzamt komme es insoweit nicht an. Die späteren Berichtigungen der ursprünglich eingereichten Steuererklärungen stellten keine neuen Leistungen dar, die nach § 23 Ziff. 1 StBVV separat abzurechnen seien.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten,

die Rechnungen erfüllten nicht die formalen Voraussetzungen des § 9 StBVV. Der angestellte Steuerberater habe die Rechnungen nicht wirksam unterzeichnen können, die nunmehr vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Rechnungen erfüllten nicht die Anforderungen von § 14 Abs. 3 UStG, da das Ausstellungsdatum falsch und sie daher keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne; sie erhebe die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Der gewählte Gebührenrahmen sei überhöht, sie sei nur die persönlich haftende Hülle der allein die Umsätze erwirtschaftenden ... gewesen. Hinsichtlich der Pauschale für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger fehle es an einer (formwirksamen) Vergütungsvereinbarung. Da die Formvorschrift des § 14 StBVV nicht eingehalten worden sei, könnte die Forderung auch nicht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder nach Bereicherungsrecht geltend gemacht werden.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 8.361,49 EUR gerichteten K...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Beendigung der Angelegenheit und deren Vergütung
Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Beendigung der Angelegenheit und deren Vergütung

Frage: In § 7 StBVV ist u. a. normiert, dass die Vergütung des Steuerberaters mit der Beendigung des Auftrags oder der Angelegenheit fällig wird. Welchen Umfang die Angelegenheit dabei hat und wann diese beendet ist, führt in der Praxis oftmals zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren