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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.12.2005 - 19 U 57/05

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Leitsatz (amtlich)

Die formularmäßig bestimmte Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der - mit der Schuldrechtsreform neu eingefügten - Regelung des § 632 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kunden deshalb unangemessen.

 

Normenkette

BGB §§ 305c, 307, 632 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Konstanz (Urteil vom 11.03.2005; Aktenzeichen 2 O 354/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Konstanz vom 11.3.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Für die Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung lediglich gegen die unter Ziff. 1a) des Urteils ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung. Danach wird ihr untersagt, in ihren Reparaturbedingungen die Kostenpflicht von Kostenvoranschlägen vorzusehen.

Die Beklagte vertritt mit ihrer Berufungsbegründung die Auffassung, das LG habe der Entscheidung in dieser Frage tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt, die weder getroffen worden noch Gegenstand des (unstreitigen) Parteivortrags gewesen seien. Der erstinstanzlichen Beurteilung, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, liege ersichtlich zugrunde, dass die zu vergütenden Kostenvoranschläge teuer seien, was jedoch jeweils "relativ" (weil z.B. abhängig vom Wert des zu reparierenden Gegenstandes) sei. Damit beruhe das Urteil auf einer bestimmten Art der Benachteiligung des Kunden, die nicht festgestellt sei.

Auch habe die erste Instanz die Bedeutung des § 632 Abs. 3 BGB verkannt. Diese Zweifelsregel statuiere nur eine Beweislastverteilung, schließe jedoch eine Vergütungspflicht für Voranschläge nicht aus. Insb...

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