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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.04.2019 - 15 U 138/16

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Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 2 O 240/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.07.2016, Az. 2 O 240/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Es wird gegenüber den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bis 3

1. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 zu TOP 3 "Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der ... für das Geschäftsjahr 2013" gefasste Beschluss, dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand der ..., dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen, ist zuzustimmen, wirksam ist.

2. festgestellt, dass die in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 zu TOP 4 "Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der ... für das Geschäftsjahr 2013" gefassten Beschlüsse,

Herrn ... in der Hauptversammlung der ... am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

Frau ... in der Hauptversammlung der ... am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

Herrn ... in der Hauptversammlung der ... am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

Herrn ... in der Hauptversammlung der ... am 09.04.2014 für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen,

wirksam sind.

3. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 zu TOP 5 "Neuwahlen zum Aufsichtsrat" gefasste Beschluss, dem in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 vom 12.03.2014 wiedergegebenen Wahlvorschlag des Aufsichtsrats der ... ist zuzustimmen, wirksam ist.

4. festgestellt, dass der in der Mitgliederversammlung der Schutzgemeinschaft ... am 28.03.2014 zu TOP 8 "TOP 1: Bestellung ein...

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