Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Prospekthaftung eines prominenten Politikers wegen der Werbung für eine Kapitalanlage.
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 15.08.2007; Aktenzeichen 1 O 135/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 5 wird das Urteil des LG Mosbach vom 15.8.2007 - 1 O 135/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin geändert, dass die Klage gegen den Beklagten zu 5 abgewiesen wird.
II. Für die Kosten erster Instanz gilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen die Kläger jeweils 47,5 %, der Beklagte zu 1 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte zu 1 5 %, im Übrigen behalten die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die Beklagten zu 2, 3 und 4 behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5 tragen die Kläger je zur Hälfte.
III. Für die Kosten zweiter Instanz gilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1, einschließlich der Kosten des Vergleichs mit dem Beklagten zu 1, tragen die Kläger jeweils 47,5 %, der Beklagte zu 1 5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger, die bis zum 22.6.2009 entstanden sind, einschließlich der Kosten des Vergleichs mit dem Beklagten zu 1, trägt der Beklagte zu 1 5 %. Im Übrigen behalten die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5 tragen die Kläger je zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra...