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OLG Karlsruhe Urteil vom 26.06.2018 - 17 U 147/17

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 10 O 222/17)

Tenor

Die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltene Klausel

"BARTRANSAKTION

Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro."

unterliegt der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 bis 309 BGB, obwohl sie eine Hauptleistungspflicht der Beklagten bepreist. Denn die Klausel verstößt gegen die - auch auf Finanzdienstleistungen anwendbare - gesetzliche Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, was im Verbandsklageweg über § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann, ohne dass es darauf ankommt, dass es sich nicht um eine Preisnebenabrede handelt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verwendung einer Entgeltklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K1).

Die Beklagte ist eine Bank. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: Februar 2017) (Anlage K2), mit dem sie die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden und bei der Erbringung von Zahlungsdiensten regelt, ist im Abschnitt 2 (Privatkonto) unter der Ziffer 2.1 (Kontoführung) für sämtliche zur Verfügung gestellte Kontoarten die folgende Klausel enthalten:

"BARTRANSAKTION

Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro."

Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 13.04.2017 die Verwendung dieser Klausel und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K3). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K4) zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,

die Klausel sei als Preisnebenabrede kontrollfähig. Mit der Entgegennahme von Geld erbringe die Beklagte jedenfalls dann keinen Zahlungsdienst, wenn durch die Zahlung ein überzogen...

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