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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.07.2014 - 12 U 162/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anpflanzung von Bambus (Gattung Phyllostachys) kann im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechts als Hecke anzusehen sein, auch wenn Bambus im botanischen Sinne den Gräsern zuzurechnen ist.

2. Ein Metallgitterzaun ist kein Drahtzaun im Sinne des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes.

 

Normenkette

NRG BW § 12 Abs. 3, § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 24.10.2013; Aktenzeichen 4 O 294/12)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung bzw. den Rückschnitt von Pflanzen im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Parteien.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke B-Straße 76 und 76b (...) in Heidelberg. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße 76a (...), das an das Grundstück B-Straße 76 östlich und an das Grundstück B-Straße 76b nördlich und westlich angrenzt. Bei dem Grundstück B-Straße 76b handelt es sich um ein Wege- sowie Garagengrundstück, über das auch das Grundstück B-Straße 76a des Beklagten erschlossen ist. (...)

Der Kläger hat vorgetragen, die Ehefrau des Beklagten habe im April 2004 vier Bündel Bambus der Gattung Phyllostachys anliefern lassen. Diese seien auf dem Grundstück des Beklagten durch eine Gartenbaufirma am 14.7.2004 an der östlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück B-Straße 76b im Abstand von ca. 2 bis 3 m zueinander innerhalb einer angelegten Rhizomsperre eingepflanzt worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Anpflanzung mit Bambus stelle eine Hecke im Sinne des Nachbarrechts dar. Der Bambus sei zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzt und überdies zu kürzen. Die Pflanzung sei zu entfernen, soweit sie den Mindestabstand von 50 cm beim Austritt aus dem Erdreich unterschreite und auf die zulässige Höhe von 1,80 m zurückzuschneiden. Die Hecke aus Bambus verurs...

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