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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.05.2007 - 19 U 119/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht des Frachtführers zur Bodenuntersuchung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Architekt ist verpflichtet, den Baugrund zu klären. Er hat sich in jedem Fall zu vergewissern, ob der Statiker von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen ist.

2. Bestehen Zweifel daran, ob ein Baugrund genügend tragfähig ist, genügt der Statiker seinen Pflichten nicht, wenn er sich auf eine Besichtigung der Baugrube und Abänderung seines ursprünglichen Entwurfs beschränkt, ohne dass die Tragfähigkeit des Baugrundes hinreichend geklärt ist.

3. Sobald ein Statiker Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort hat und diese Kenntnisse Zweifel begründen, ob der Baugrund hinreichend tragfähig ist, treffen ihn auch ggü. dem Architekten Hinweispflichten.

 

Normenkette

HOAI § 64; VOB/B § 4 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 03.08.2006; Aktenzeichen 2 O 63/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil des LG Konstanz vom 3.8.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118.678,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 103.099,76 EUR ab dem 1.1.2006 und aus weiteren 15.578,96 EUR seit 1.2.2006 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin sämtlichen weiter gehenden Schaden in Höhe eines Haftungsanteils von 50 % zu ersetzen hat, den sie aufgrund der Verurteilung ihres Versicherungsnehmers, Herrn K.A., in Ziff. 2 des Urteils des LG Konstanz vom 2.12.2005, Geschäftsnummer 2 O 66/01 D, erleidet. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die auf das Schwimmbad und auf die Abdichtung des Treppenabgangs zurückzuführen sind.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten I...

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