Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Urteil vom 22.08.2012 - 4 U 90/12

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Vorsitzender Richter a.D.” als Zusatz zur Berufsbezeichnung eines Steuerberaters unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerberater darf im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." nicht führen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unzulässig sind auch Hinweise auf andere ehemalige Tätigkeiten, wie z. B. der Zusatz „Regierungsdirektor a. D.”, die Bezeichnung „zertifizierter Rating-Analyst”, „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)”, „zertifizierter Finanzplaner (FH)”, „Steuersyndikus a. D.” oder „Bankdirektor i. R.”.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Karlsruhe wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil der Streitwert nur 20.000 EUR betrug (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

 

Normenkette

StBerG § 43 Abs. 2 S. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 19.03.2012; Aktenzeichen 8 O 202/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.05.2013; Aktenzeichen I ZR 172/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Freiburg, 8. Zivilkammer - 8 O 202/11 - vom 19.3.2012 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu führen.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 17.7.2011 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, die Unterlassung der Führung des Zusatzes "Vorsitzender Richter a.D." im geschäftlichen Verkehr.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 StBerG liege nicht vor. Der Zusatz "Vorsitzender Richter" sei eine amtlich verliehene Berufsbezeichnung und führe auch nicht zu einer Irreführung der Allgemeinheit, da mit dem bloßen Hinweis auf die allgemeine Richtertätigkeit keine besondere Qualifikation in einem bestimmten Bereich dargestellt werde. Es liege auch kein Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft i.S.v. § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG vor, da diese Vorschrift unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze anzuwenden und auszulegen sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in überwiegendem Umfang weiter und wiederholt dabei ihre bereits dort vorgetragene Rechtsansicht, der vom Beklagten gemachte Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zur vom Beklagten im beruflichen Verkehr geführten Berufsbezeichnung "Steuerberater" sei gem. § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG unzulässig. Da die frühere Tätigkeit des Beklagten als Vorsitzender Richter keine amtlich verliehene Berufsbezeichnung sei, handele es sich um einen "anderen Zusatz" im Sinne von Abs. 2 Satz 2 des § 43 StBerG. Mit der Verwendung des Zusatzes werde zudem sehr wohl auf eine zusätzliche Kompetenz verwiesen, die gerade nicht jeder Steuerberater habe. Dies stelle einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen, herkömmlichen Steuerberatern dar.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des LG Freiburg - 8 O 202/11 - vom 19.3.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" den Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." zu führen.

3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. Ziff. 2 Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 859,80 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Für das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat Erfolg.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 Abs. 2 StBerG zu.

a) § 43 StBerG, der die Berufsbezeichnung "Steuerberater" und die Zulässigkeit von Zusätzen regelt, stellt eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr....

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


BGH I ZR 172/12
BGH I ZR 172/12

  Verfahrensgang OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen 4 U 90/12) LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.03.2012; Aktenzeichen 8 O 202/11)   Tenor 1. Der Streitwert für das Verfahren der ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren