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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.02.2006 - 17 U 6/05

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Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 8 O 358/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen XI ZR 56/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 3.12.2004 - 8 O 358/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und dahin abgeändert, dass der Zahlungsbetrag in Ziff. 1 des Urteilstenors lediglich 30.232,45 EUR beträgt.

II. Dieweitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Anschlussberufung der Kläger zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger je 1/6 und die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden zu je 3/20 den Klägern und i.H.v. 7/10 der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen jeweils die Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

VI. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt (49.935,75 EUR +21.891,18 EUR +30.000 EUR =) 101.326,93 EUR. Gemäß § 63 Abs. 3 GKG wird der Streitwert für den ersten Rechtszug auf (54.482,51 EUR +21,891,18 EUR =) 76.373,69 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung im Rahmen eines Steuerspar-und Anlagemodells.

Die Kläger ließen sich 1993 dafür werben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine noch zu errichtende Wohnung in L. zu erwerben. Gemäß dem Anlagekonzept boten sie der vom Bauträger beauftragten Firma RT R. T. Steuerberatungsgesellschaft mbH (Geschäftsbesorgerin) in notarieller Urkunde vom 9.8.1993 (Anl. K 5) den Abschluss eines Treuhand-/bz...

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