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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19

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Leitsatz (amtlich)

Anzurechnende Nutzungsvorteile bei einem Finanzierungsleasingvertrag über ein Kfz berechnen sich - anders als bei einem Kaufvertrag - nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises, sondern wegen des mietähnlichen Charakters des Finanzierungsleasingvertrages wie im Fall einer gemieteten Sache nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren.

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.10.2023; Aktenzeichen VI ZR 131/20)

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. November 2018 - 15 O 198/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.170,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 11. April 2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs A. ... ... 2.0 TDI, FIN: ....

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiteren, von dem Tenor Ziff. I.1. nicht umfassten Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des im Tenor Ziff. I.1. genannten Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.

III. Dieses Urteil und das...

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BGH VI ZR 131/20
BGH VI ZR 131/20

  Leitsatz (amtlich) Zur deliktischen Haftung des Kfz-Herstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Leasingnehmer und späteren Käufer eines Fahrzeugs.  Normenkette BGB § 823 Abs. 2, § 826; ...

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