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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.05.2021 - 16 EK 2/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Verzögerungsrüge betrifft die Begründetheit einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG.

2. Maßgeblich für die Beurteilung einer Verzögerung ist die konkrete Möglichkeit der Verzögerung aus der ex-ante Perspektive eines vernünftigen Dritten in der Person des Klägers, sobald dieser erstmals objektive Anhaltspunkte hat, dass das Verfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nehmen wird und sich der Verfahrensabschluss deshalb verzögert.

3. Eine verfrühte Rüge wird durch die nachträgliche konkrete Möglichkeit einer Verzögerung nicht wirksam, da sie damit die Warnfunktion nicht mehr erfüllen kann.

4. Für eine Verzögerungsrüge reicht nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG aus, wenn sich dem Schriftsatz des Klägers durch Auslegung, entnehmen lässt, dass dieser die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein.

5. Im Entschädigungsprozess findet keine Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen statt; es kommt nicht auf die Erfolgsaussichten bzw. das Ergebnis der vorangegangenen Klage oder des Rechtsbehelfs an.

6. Sofern es nach den Gesamtumständen angezeigt ist und eine vollständige Klageabweisung unbillig erscheint, kann das Gericht nach § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen; insbesondere, wenn es sich nicht nur um eine unangemessene Verfahrensverzögerung für einen kurzen Zeitraum handelt.

7. Ein Entschädigungsprozess wegen überlanger Verfahrensdauer kann auch über ein Mahnverfahren gem. § 692 ZPO eingeleitet werden. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wahrt die Frist aus § 198 Abs. 5 S. 2 GVG.

 

Tenor

1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wege...

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