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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.04.2007 - 14 U 1/06

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Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen 2 O 205/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Offenburg vom 17.11.2005 - 2 O 205/05 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen auf den mit der beklagten Sparkasse bestehenden Darlehensvertrag Nr. 6 88 zu leis ten. Ferner verlangt er Rückzahlung von 18.110 EUR, Zug um Zug gegen Abtretung sei ner Ansprüche aus seiner Beteiligung an der GVV GbR Immobilienfonds Nr. 18 und sei ner Ansprüche gegen Wolfgang G., die D.-Bau GmbH und Walter H.

1993 haben Wolfgang G. und die D.-Bau GmbH die GVV GbR Immobilienfonds Nr. 18, T.-str ..., D. gegründet. Anleger, die sich an dem geschlossenen Immobilienfonds beteiligen sollten, wurden bundesweit über sog. Strukturvertriebe geworben. Der Prospekt, in dem die Anlage vorgestellt wurde, war in wesentlichen Teilen unrichtig und unvollständig.

Der Kläger ist Anfang November 1993 von dem Vermögensberater Br. auf den Erwerb von Fondsanteilen angesprochen worden. Mit Schreiben vom 10.11.1993 hat sich der Vermögensberater an die Sparkasse O. - die Rechtsvorgängerin der Beklagten - gewandt, die die "Hausbank" des Klägers war und ihm schon mehrere Kredite gewährt hatte. In dem Schreiben heißt es:

"Herr T. (Kläger) hat einen Immobilien-Fonds der D.-Bau Nr. 18, D. T.-straße ... i.H.v. 40.000 DM gezeichnet. Das Darlehen i.H.v. 47.191 DM soll eine Laufzeit von insgesamt max. 7 Jahren haben.

Für die ersten 5 Jahre haben wir folgende Konditionen vereinbart: 42.000 DM Auszahlungsbetrag+10 % Disagio+1 % Bearbeitungsgebühr. Zur Tilgung soll ein Deka-Konto mit einem Dauerauftrag von 200 DM/Monat angelegt werden; für die Steuereinsparungen, die nach Auslaufen der Zinsfestschreibung zur Teiltilgung dienen sollen, soll ein Despa-Konto angelegt werden. Die noch fehlende Summe wird nach 7 Jahren aus laufenden Vermögen getilgt.

Herr T. verfügt über ein Nettoeinkommen (M.) von 2.300 DM; hinzu kommen Mieteinnahmen aus 3 Einheiten i.H.v. insgesamt 1.300 DM. Das Haus ist unbelastet. Wir bitten um Genehmigung ..."

Am 23.11.1993 hat der Kläger im Büro von Herrn Br. die Beitrittserklärung zu dem Fonds mit einer Einlage von 40.000 DM unterzeichnet; darin hat er sich zum Beitritt in die Gesellschaft verpflichtet und der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH den Ab-schluss eines Treuhandvertrags mit dem Auftrag angeboten, die Beteiligung für ihn zu erwerben. Danach sind der Kläger und Herr Br. zur Sparkasse O. gefahren, mit der Herr Br. einen Termin vereinbart hatte. In der Sparkasse hat der Kläger einen unterschriftsreif

vorbereiteten Festkreditvertrag (Konto-Nr. 6 ...- 42) über einen Nennbetrag von

47.191 DM unterzeichnet, mit dem das Konto 6-... 14 belastet wurde. Der Zinssatz von 6,8 % war bis zum 30.11.1998 unveränderlich. Zur Sicherheit wurden die Anteile an dem Immobilienfonds an die Sparkasse abgetreten. Der Kredit war am 30.11.1998 zu-rückzubezahlen. Weiter heißt es in dem Kreditvertrag:

"Sofern das Darlehen zu diesem Termin nicht in voller Höhe zurückbezahlt wird, ist eine Darlehensverlängerung möglich, wenn eine Tilgungsvereinbarung getroffen wird."

Am 6.11.1998 hat der Kläger einen Tilgungskreditvertrag (Konto-Nr. 6 88) über einen Nennbetrag von 47.500 DM mit der Beklagten abgeschlossen. Der Zins belief sich auf 5 %. Ein Disagio und eine Bearbeitungsgebühr wurden nicht erhoben. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Der Kredit wurde am 30.12.1998 auf dem Konto 6-... 14 gutgeschrieben und von der Beklagten als Rückzahlung des ersten Kredits verbucht. Mit Schreiben vom 10.2.1999 hat die Beklagte der H. Treuhand GmbH mitgeteilt, dass das zu besichernde Darlehen zurückbezahlt sei und sie sämtliche Rechte an den Kläger zurückübertragen habe. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.8.2004 hat der Kläger die Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen und die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen abzgl. der Mietausschüttungen gefordert.

Der Kläger hat behauptet, Herr Br. habe eine Wohnung für ihn vermieten sollen. Diese Gelegenheit habe er wahrgenommen, um ihm bei einem Besuch in seiner Wohnung - wohl Anfang November 1993 - vorzuschlagen, sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Er - Herr Br. - werde sich um die Finanzierung kümmern. Die Finanzierung habe zunächst über die Sparkasse Z. a. H. erfolgen sollen. Dann habe Herr Br. aber erklärt, die Finanzierung würde nun doch über die Sparkasse O. laufen. Herr Br. habe der Sparkasse die in den Darlehensvertrag aufzunehmenden Daten und die notwendigen Bonitätsunterlagen geliefert. Auf dieser Grundlage sei die Kreditentscheidung ergangen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er den Darlehensvertrag gem. § 1 HWiG widerrufen konnte, da dessen Abschluss in seiner Wohnung angebahnt und keine Widerrufsbelehrung erteilt ...

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