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OLG Karlsruhe Urteil vom 19.07.2013 - 5 UF 288/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinn: Anwendbarkeit der Neuregelung bei Scheidung vor dem 1.9.2009

 

Leitsatz (amtlich)

Die zum 1.9.2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, ist nicht anwendbar, wenn die Scheidung vor dem Stichtag 1.9.2009 rechtskräftig geworden ist.

 

Verfahrensgang

AG Villingen-Schwenningen (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen (4) 3 F 285/99 (Gü))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2014; Aktenzeichen XII ZR 194/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 10.11.2011 - 3 F 285/99 (GÜ), wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der 29.11.1991 und für das Endvermögen der 4.11.1999.

Die am 9.10.1938 geborene Antragstellerin und der am 23.5.1930 geborene Antragsgegner haben am 29.11.1991 die Ehe geschlossen. Der Antragsgegner hat vier erwachsene Kinder aus erster Ehe. Aus der Ehe der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 22.10.1999 (AS. I, 1 ES) wurde dem Antragsgegner am 4.11.1999 zugestellt. In diesem Verfahren erhob die Antragstellerin als Folgesache eine Stufenklage auf Ausgleich des...

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