Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG stellt kein treuhänderisches Rechtsgeschäft dar.
Eine Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn die Befriedigung eines Gläubigers durch Lastschrift auf einem debitorisch geführten Konto des Schuldners erfolgt.
Normenkette
InsO §§ 129-131, 143-144; BetrAVG § 1; BGB § 242
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegen die Beklagte, ein Lebensversicherungsunternehmen, Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien im Wege der Anfechtung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) geltend.
Die Schuldnerin hatte bei der Beklagten Direktversicherungen auf das Leben von bei ihr Beschäftigten abgeschlossen und den jeweiligen Arbeitnehmern von Beginn an ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die Prämien wurden durch die Schuldnerin als Arbeitgeberin bezahlt; finanziert wurde die Prämienzahlung durch Gehaltsumwandlung.
Dem - debitorisch geführten - Geschäftskonto der Schuldnerin waren Versicherungsprämien belastet und der Beklagten - zunächst unter Vorbehalt - gutgeschrieben worden. Eine Genehmigung dieser Abbuchungen hat die Schuldnerin nicht erklärt. Der Kläger hat ihnen allerdings auch nicht widersprochen; ein Widerspruch hätte (nur) zu einer Verringerung des Debets geführt. Nach Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Quartalsabschlusses wurde die Genehmigung der Lastschriften nach Ziff. 7 Abs. 3 der AGB der Bank fingiert. Bei Eintritt der Fiktionswirkung hatte die Beklagte Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Nicht nur die Ansprüche aus den Lebe...