Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1999 – 3 O 37/99 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
V. Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf DM 189.173,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die klagenden Eheleute verlangen die Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen, die sie mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs geschlossen haben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Darlehensverträge, bei deren Abschluß, die Kläger nicht selbst handelten, sondern vertreten wurden.
Im Frühjahr 1994 beabsichtigten die Kläger, eine von über 500 Eigentumswohnungen in dem Anwesen B.straße in M. zu erwerben. Am 13. April 1994 unterzeichneten sie deshalb vor dem Notar Michael B. in B. ein notariell beurkundetes Angebot (UR-Nr. 161/1994) an den Steuerberater Werner Br. auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsauftrages zum Erwerb der mit Nr. 112 bezeichneten, ca. 21,46 m² großen Ein-Zimmer-Eigentumswohnung im Untergeschoß nebst Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage mit einem kalkulierten Gesamtaufwand von DM 137.693,00. Zugleich enthält die Urkunde eine unwiderrufliche V...