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OLG Karlsruhe Urteil vom 16.11.2004 - 3 U 22/01

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 30.03.2001; Aktenzeichen 4 O 278/97)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen II ZR 304/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des LG Karlsruhe vom 30.3.2001 - 4 O 278/97 - wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.421,56 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.4.1997 zu bezahlen.

b) Die Beklagte wird ferner verurteilt, dem Kläger folgende Wertpapiere herauszugeben:

  • 5 % Treuhandanstaltobligation 1994/1999 (Wertpapierkennnummer 1) im Nennbetrag vom 50.000 DM,
  • 4,5 % B.-Bank (Wertpapierkennnummer 2) im Nennbetrag von 40.000 DM,
  • S.-Bank vink. Namens-Aktien (Wertpapierkennummer 8), Buchstücke, im Nennbetrag von 5.000 DM.

c) Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen,

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 200.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, nachdem der Senat über die Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen der Beklagten am 15.6.1999 entschieden hat, noch über die Begründetheit wechselseitiger Zahlungsansprüche bzw. über Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren des Klägers.

Der Kläger war für die beklagte Volksbank aufgrund des Anstellungsvertrages vom 6.4.1993 seit 1.8.1993 tätig, und zwar seit 1.11.1993 auch als Vorstandsvorsitzender. Mit Schreiben vom 16.4.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Vertreterversammlung am 15.4.1997 beschlossen hatte, seine Bestellung als Vorstandsmitglied zu wide...

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