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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.11.2007 - 12 U 69/07

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Leitsatz (amtlich)

In der Reise- und Warenlagerversicherung wird mit der Klausel "Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen." die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG nicht auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgedehnt (entgegen BGH VersR 1972, 85).

 

Normenkette

VVG § 61; BGB §§ 305c, 307

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen 15 O 82/06 KfH IV)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen IV ZR 9/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe - IV. Kammer für Handelssachen Sitz Pforzheim - vom 1.3.2007 - 15 O 82/06 KfH IV - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84.835,20 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt Deckung aus einer Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand im Dezember 2005 zur Versicherungsscheinnummer GTR 60/0782/0621323 eine Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung, an der die Beklagte neben der A - Versicherungs-AG zu 80 % "als Einzelschuldner" beteiligt war. In der Reiselagerversicherung entsprach der Versicherungswert dem Verkaufspreis abzgl. von 20 %. In den Vertrag einbezogen waren u.a. folgende Allgemeine Vertragsbedingungen (B 1):

"(......

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