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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.11.1997 - 14 U 202/96

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Leitsatz (amtlich)

»Eine Berufungsbegründung, die aus einem Rechner über ein Modem und die Telefonleitung dem Faxgerät des Berufungsgerichts - zwangsläufig ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts - zugeleitet wird, wahr nicht die Schriftform. Dies gilt auch, wenn diese Berufungsbegründung mit einer eingescannten Unterschrift eines postulationsfähigen Anwalts versehen ist. (Abweichung von BSG NJW 1997, 1254 = MDR 1997, 374).«

Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 27.08.1996; Aktenzeichen 3 O 425/95)

Tatbestand

Wegen der Verurteilung der Beklagten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (I 229 - 241) verwiesen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, zu deren Begründung sie anführt: Das Schuldanerkenntnis sei deshalb wirksam angefochten, weil ihr der Rechtsanwalt der Klägerin die unzutreffende Auskunft gegeben habe, ein gutgläubiger Erwerb anderweitig bereits veräußerter Sparbücher sei nicht möglich. Die Zeugenaussagen seien nicht überzeugend.

Für ihr Eigentum an den Sparbüchern spreche § 1006 BGB. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr auch die Kosten auferlegt, soweit der Rechtsstreit erledigt sei.

Sie beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Urteil wurde der Beklagten am 4. September 1996 zugestellt (1 243). Ihre Berufung ging am 4. Oktober 1996 ein (II 5). Begründet wurde die Berufung mit per Fax am 4. November 1995 eingegangenen Schriftsatz vom 4. November 1996 (II 13 - 23), auf den verwiesen wird, eine weitere schriftliche Begründung vom 4. November 1996 ging am 5. November 1996 ein (II 25).

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Beru...

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