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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.04.2021 - 6 U 94/20

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Leitsatz (amtlich)

Der Schuldner verstößt gegen seine - nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website - eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist (Festhaltung Senat, Urt. v. 12.9.2012 - 6 U 58/11, Juris Rn. 22).

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.06.2020, Az. 7 O 15/20, im Kostenpunkt aufgehoben, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.147,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungsverpflichtung im Jahr 2016 einen Anspruch auf Zahlung der Mindeststrafe sowie Aufwendungsersatz geltend.

Der als Fotograf tätige Kläger fertigte die als Anlage K 1 vorgelegte und nachfolgend wiedergegebene Fotografie an. Die ursprüngliche Bilddatei bearbeitete der Kläger digital und schnitt sie zu.

[...]

Unter dem Titel "[...]" stellte der Kläger das Bild über das Internetportal [P.] zur Verfügung. Dritte konnten das Bild dort herunterladen und nach näherer Maßgabe der [P.]-Nutzungsbedingungen nutzen. Die [P.]-Nutzungsbedingungen regeln hierbei sowohl das Verhältnis zwischen [P.] und dem jeweiligen Urheber als auch das Verhältnis zwischen Urheber und Nutzer. Mit Stand vom 28.09.2007 (Anlage K 14) lauteten die Nutzungsbedingungen auszugsweise in Ziff. 5:

"Der Urheber gewährt dem Nutzer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzen (nachstehend A oder B)."

Ziff. 8 lautete:

"Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende [P.] und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei [P.] in folgender Form zu nennen:,* Fotografenname / [P.]'

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf [P.] in Form eines Links zu www.[P.].de erfolgen."

Diese Nutzungsbedingungen wurden ab dem 01.11.2019 von den in Anlage B 1 vorgelegten Nutzungsbedingungen abgelöst. Dort wird in den Nutzungsbedingungen unter Ziff. 4.1.(d) angegeben, dass bei der isolierten Darstellung des Bildes, durch direkten Aufruf der Bild-URL, eine Urheberbenennung nicht erforderlich sei.

Die Beklagte unterhält die Website www.[...].com. Der Kläger sprach mit Datum vom 26.09.2014 gegenüber der Beklagten eine erste anwaltliche Abmahnung wegen einer Nutzung der Fotografie "[...]" auf dieser Website ohne Urheberangabe aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.10.2014 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Der Kläger stellte in der Folgezeit fest, dass die Beklagte die Fotografie "[...]" auf der Unterseite ihrer Website www.[...].com/ru/company/careers/ weiterhin ohne Urheberangabe nutzte. Daraufhin sprachen die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 17.03.2016 eine erneute Abmahnung aus, forderten die Beklagte zur Abgabe einer zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machten für den Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend. Unter dem 26.04.2016 legten die Prozessbevollmächtigten eine am 21.04.2016 von den beiden Geschäftsführern der Beklagten in deren Namen abgegebene Unterlassungserklärung vor, in der sich die Beklagte gegenüber dem Kläger dazu verpflichtete (vgl. Anlage K 4),

"(...) es bei Meldung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger festzusetzenden angemessenen, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an den Unterlassungsgläubiger zu zahlenden Vertragsstrafe, mindestens jedoch EUR 5.100,00, zukünftig zu unterlassen,

1. die Fotografie "[...]" oder Teile hieraus öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne aufgrund eines Nutzungs- oder Lizenzrechts an dem Werk hierzu berechtigt zu sein;

2. die Fotografie "[...]" oder Teile hieraus öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne hierbei den Unterlassungsgläubiger namentlich als Urheber anzug...

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