Leitsatz (amtlich)
1. Die Lieferung von Dachziegeln in der Farbausführung "tiefschwarz" anstatt in dem bestellten Farbton "brillantschwarz" stellt auch dann einen Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) dar, wenn die Farbunterschiede kaum erkennbar sind und die Ziegel keine Funktionsunterschiede aufweisen.
2. Der Verkäufer mangelhafter Ziegel schuldet im Rahmen der Nacherfüllung nicht die Neuverlegung ersatzweise gelieferter Ziegel (§ 439 Abs. 1 BGB). Diese kann er nur unter den Voraussetzungen eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruchs (§ 280 Abs. 1 BGB; §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB) ersetzt verlangen.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 433 Abs. 1 S. 2, § 434 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 440
Verfahrensgang
LG (Urteil vom 13.04.2007; Aktenzeichen 3 O 184/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG B. vom 13.4.2007 - 3 O 184/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.476,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.296,22 EUR seit dem 18.10.2005 und aus weiteren 180,55 EUR seit dem 1.11.2005 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 20 EUR zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Baustoffhandel, macht Kaufpreisansprüche für die Lieferung von rund 2.600 Dachziegeln nebst diversen Zusatzmaterialien geltend.
Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 14.9.2005 die in der Rechnung vom 23.9.2005 aufgeführten Dachziegel des Herstellers F., Modell Rubin 13, samt Zusatzmaterialien. Allerdings wünschte der Beklagte nicht die in der Rechnung genannte Farbausführung "tiefschwarz", sondern Dachsteine im Fa...