Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die als beschreibende Angabe verstandene angegriffene Bezeichnung „ Smart Key „ für Verschlüsselungssoftware nach Art einer Marke benutzt wird, genießt diese ggü. dem Software-Titel „SmartKey” für ein Textbaustein- und Makro- Tool der Klägerin die Privilegierung des § 23 Ziffer 2 Markengesetz.
Normenkette
MarkenG § 23
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 107/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilkammer des LG Mannheim vom 26.7.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Smart Key” für Computerhard- und software, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Die Klägerin trägt vor, das LG gehe zu Unrecht von nur geringer Kennzeichnungskraft des der Klägerin zustehenden Software-Titels aus. Das Zeichen „Smart Key” sei als solches weder Fachbegriff, noch ansonsten geltende die beschreibenden Inhalts. Auch bei der vom LG vorgenommenen Zergliederung des Zeichens gelte, dass der Bestandteil „key” ohne weiteres als englische Bezeichnung für Schlüssel angesehen werde, so dass „Smart Key” für ein Textbaustein- und Makro-Tool nicht beschreibend sein könne. Das LG habe auch verkannt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen identisch seien....