Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Tenor
Ist an der Mietwohnung ein Schaden eingetreten, der nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen kann, trifft den Mieter die Beweislast, daß die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn nur eine Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflußnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.
Tatbestand
I.
1. Der Beklagte hatte im Hause der Versicherungsnehmer der Klägerin eine Wohnung im 3. Obergeschoß gemietet. § 6 Ziffer 3 des schriftlichen Mietvertrags enthält folgende Regelung:
Hinsichtlich der sonstigen in der Wohnung anfallenden Reparaturen … gilt folgende Vereinbarung:
Trifft den Mieter … an den Beschädigungen ein Verschulden, so trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Der Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden bei der Entstehung von Schaden durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht oder durch unsachgemäße Behandlung technischer Einrichtungen und Anlagen nicht vorliegt.
In der Nacht vom 28. zum 29.11.1981 trat in der Wohnung des Beklagten ein erheblicher Wasserschaden ein, durch den auch die Holztreppe im Treppenhaus und die darunter liegende Wohnung im 2. Obergeschoß betroffen wurde.
2. Die Klägerin hat den Vermietern den entstandenen Schaden in Höhe von 2.206,23 DM ersetzt und den Beklagten wegen dieses Betrages aus nach § 67 VVG übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Schaden sei deshalb entstanden, weil der Beklagte entweder einen Wasserhahn nicht verschlossen habe oder bei von ihm vorgenommenen Arbeiten an der Küchenspüle, dem Badeofen und der Waschmaschine unsachgemäß gearbeitet habe.
Der Beklagte hat demgegenüber erwidert, die Wasserqu...