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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.05.2006 - 8 U 12/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach §§ 312, 355 BGB beginnt nicht vor dem Zustandekommen des (schwebend wirksamen) Vertrags.

 

Normenkette

BGB §§ 312, 355

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 30.12.2005; Aktenzeichen 5 O 209/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2007; Aktenzeichen VII ZR 122/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 30.12.2005 (5 O 209/05) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i.S.d. § 108 ZPO i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Berufungsstreitwert: 6.362,07 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin befasst sich mit der Durchführung von Dach- und Fassadenarbeiten. Am 29.3.2005 suchte ein Handelsvertreter der Klägerin die Beklagte in deren Wohnung auf und bot ihr Fassadenanstrich- und Fassadenputzarbeiten zu einem Festpreis an. Die Beklagte unterzeichnete am selben Tag ein vom Handelsvertreter ausgefülltes Bestellformular der Klägerin (Anlage B 2). Darin heißt es u.a.: "Der Vertrag kommt zustande, sobald die DHC (gemeint ist die Klägerin) das Angebot schriftlich angenommen hat". Auf der Rückseite des der Beklagten sogleich nach Unterschrift ausgehändigten Exemplars des Bestellformulars befindet sich unten eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung dahin, dass die Beklagte ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung ohne Begründung in Textform widerrufen könne. Mit ...

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