Leitsatz (amtlich)
Hat der wegen Verletzung einer Marke in Anspruch Genommene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, steht der Geltendmachung des Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn die betreffende Marke gelöscht worden ist.
Normenkette
MarkenG § 52 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 12.11.2010; Aktenzeichen 7 O 96/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 12.11.2010 (Az. 7 O 96/10) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des auf Unterlassung gerichteten Klageantrags Ziff. 1. erledigt ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.759,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.4.2010 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 85 %, die Klägerin 15 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Unterlassungsvertrag in Anspruch.
Die Klägerin war Inhaberin der deutschen Wortmarke 30359740 "physiomobil", die für Geräte für die Physiotherapie und für physiotherapeutische Behandlungen Schutz beanspruchte. Die Marke ist mittlerweile bestandskräftig wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gelöscht (vgl. Beschluss des BPatG, Az: 30 W (pat) 18/11; Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 10.4.2012 - 303 59 740 - S 206/09 Lösch).
Nach vorangegangener Inanspruchnahme wegen Verletzung der Wortmarke "physiomobil" (Anlage K5) haben die Parteien im August 2009 auf der Grundlage einer vom Beklagten...