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OLG Karlsruhe Urteil vom 07.03.2023 - 12 U 269/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarrechtlicher Anspruch auf Kürzung von Gehölzen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Höhenbeschränkung in § 16 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes (NRG) bezieht sich nur auf die in der jeweiligen Ziffer bezeichneten Gehölzarten. Andere, artgemäß größere Gehölze unterliegen, sofern sie im zu geringen Grenzabstand stehen, zwar einem verjährbaren Beseitigungsanspruch, nicht aber dem unverjährbaren Kürzungsanspruch.

2. Maßgeblich für die Höhenbeschränkung gemäß § 16 NRG ist die Höhe der Pflanze, gemessen ab deren Austritt aus dem Boden. Auf das Niveau des tiefer gelegenen Nachbargrundstücks kommt es nicht an.

 

Normenkette

NRG BW §§ 16, 22, 26

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 05.09.2022; Aktenzeichen 5 O 170/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 05.09.2022, Az. 5 O 170/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in einem Nachbarschaftsverhältnis.

Die Beklagten sind Eigentümer des Hausgrundstücks L-Straße 14, der Kläger ist Eigentümer des Nachbargrundstücks L-Straße 12 in Heidelberg. Die Gärten der streitgegenständlichen Grundstücke grenzen in Hanglage unmittelbar aneinander und werden durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt. Das Grundstück der Beklagten liegt tiefer. lm Grenzbereich besteht eine Bepflanzung mit verschiedensten Gewächsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich noch zwei Anträge der Widerklage:

Die Beklagten und Widerkläger haben hierzu erstinstanzlich vorgetragen:

I...

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  (1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:   1.   a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und ...

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