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OLG Karlsruhe Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19

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Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 282/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 05.12.2018, Az. 2 O 282/18, werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klagepartei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klagepartei jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird hinsichtlich der Feststellungsklage (Klageantrag Ziff. 1) zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klagepartei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal in Anspruch.

Die Klagepartei erwarb mit Bestellung vom 01.01.2015 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke VW Passat Variant Sportline 2,0 TDI, bei dem ein 2,0 l-Motor des Typs EA 189 EU5 eingebaut ist, zu einem Brutto-Kaufpreis in Höhe von 14.500,00 Euro. Das Fahrzeug wurde der Klagepartei am 05.01.2015 (AS I 333) übergeben und hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von 67.446 km. In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug der Klagepartei war eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet.

Das Kraftfahrt-Bundesamt vertrat mit Bescheid vom 15.10.2015 die Ansicht, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Es legte der Beklagten auf, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen (siehe Pressemitteilung vom 16.10.2015, Anlage K 4).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug dahingehend beeinflusst habe, dass dieses hinsichtlich der Abgassstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweise als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Die erhobene Feststellungsklage (Klageantrag Ziff. 1) sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei auch begründet. Der Klagepartei stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der Schäden zu, die durch die Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden seien und noch entstehen werden. Hingegen schulde die Beklagte keinen Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Ziff. 2). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben sie ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klagepartei beantragt:

Das Urteil des LG Offenburg vom 05.12.2018, Az. 2 O 282/18 wird wie nachfolgend abgeändert.

[...]

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.570,80 freizustellen.

Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das am 5. Dezember 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Offenburg, Az. 2 O 282/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

die Berufung der Klagepartei kostenpflichtig zurückzuweisen.

II. Die Berufungen der Beklagten (A.) und der Klagepartei (B.) haben keinen Erfolg.

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die erhobene Feststellungsklage (Klageantrag Ziff. 1) zulässig und begründet.

1. a) Der gestellte Feststellungsantrag genügt bei der gebotenen Auslegung den Bestimmheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar geht das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis - der Einbau der vom Kraftfahrt-Bundesamt mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung - aus dem Antrag nicht konkret hervo...

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