Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung eines unterirdischen Technikraumes auf dem Nachbargrundstück, der gegen eine aus dem 19. Jahrhundert stammende Grunddienstbarkeit verstößt
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Grunddienstbarkeit mit der Verpflichtung, auf einem bestimmten Grundstück, "die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern", ist grundsätzlich bestimmt genug. Maßgeblich für den Inhalt der Baubeschränkung ist der Gebäudebestand auf dem Grundstück zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit.
2. Der Begriff "Gebäulichkeiten" bezeichnete in Baden im 19. Jahrhundert nicht nur oberirdische Gebäude, sondern auch Keller und unterirdische Räume.
3. Eine Baubeschränkung auf einem Grundstück kann u.a. den Zweck haben, die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu begrenzen, um mit der Nutzung verbundene mögliche Immissionen oder Belästigungen für den begünstigten Nachbarn gering zu halten. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn der begünstigte Nachbar die Beseitigung eines gegen die Grunddienstbarkeit verstoßenden unterirdischen Technikraumes verlangt, da der (unzulässige) Technikraum die Nutzungsmöglichkeiten des übrigen (zulässigen) Gebäudes auf dem Grundstück verbessern und erweitern kann.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1, §§ 1027, 242; EGBGB Art. 184, 189 Abs. 1; Badisches Landrecht Art. 690, 703
Verfahrensgang
LG Konstanz (Urteil vom 07.06.2011; Aktenzeichen 4 O 395/10 Me) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Konstanz vom 7.6.2011 - 4 O 395/10 M.E. - aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den an den Gewölbekeller auf dem Grundstück Flst.-Nr ... der Gemarkung Ü. angebauten zusätzlichen Kellerraum (ca. 3,95 m × 3,25 m groß, nordöstlich des auf dem Grundstück einschließlich Gewölbekeller befindlichen Gebäudes) zu beseitigen.
3. Der Antrag au...