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OLG Karlsruhe Urteil vom 02.06.2011 - 7 U 159/09

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Leitsatz (amtlich)

Ein im Urkundenprozess ergangenes Vorbehaltsurteil entfaltet auch insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als das Gericht den Stundungseinwand des Schuldners als "nicht urkundlich belegt" zurückweist, weil es eine von mehreren Unterschrift des Gläubigers auf einer - vollständig vorgelegten - Urkunde übersieht und deshalb zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, der Gläubiger habe die Stundungsvereinbarung nur als Geschäftsführer einer anderen Vertragspartei und nicht auch im eigenen Namen abgeschlossen.

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 31.07.2009; Aktenzeichen 4 O 108/08 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Baden-Baden vom 31.7.2009 - 4 O 108/08 KfH - dahin abgeändert, dass das Vorbehaltsurteil vom 11.3.2009 insoweit aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird, als Zinsen für die Zeit vor dem 1.1.2008 zugesprochen bzw. verlangt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Kommanditgesellschaft die Rückgewähr eines seine Kommanditeinlage übersteigenden Finanzierungsbeitrags.

Auf einer außerordentlicher Gesellschafterversammlung am 19.10.1996 verpflichteten sich der Kläger und sein Bruder C. K. als Kommanditisten, der Beklagten jeweils 1.250.000 DM (639.114,85 EUR) als Kapitalrücklage zur Verfügung zu stellen, weil die Sparkasse Offenburg die Gewä...

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