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OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 06.05.1988 - 9 ReMiet 1/88

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Leitsatz (amtlich)

›Gemäß §§ 4, 10 MHRG ist auch eine während des Bestehens eines Mietverhältnisses getroffene Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter auf andere Nebenkosten als die in Anlage 3 zu § 27 der 2. BerVO genannten Betriebskosten monatlich Vorauszahlungen zu leisten hat, die erhöht werden können und über die jährlich abzurechnen ist. (Anschluß an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz vom 07.01.1986 (4 W-Re-720/85) NJW 1986, 995 f.)‹

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Frage, ob in einer Mieterversammlung vom 17.09.1982 neben einer Erhöhung der Mietnebenkostenvorauszahlung von 120,-- DM auf 190,-- DM weiter beschlossen worden sei, daß in Zukunft unter anderem auch Bankkosten und Hausverwaltungskosten als Mietnebenkosten vom beklagten Hauseigentümer abgerechnet werden können. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 25.08.1987 angenommen, daß die Kläger durch die vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung der Einbeziehung der zusätzlichen Kosten zugestimmt haben. Jedoch sei diese Vereinbarung unwirksam, soweit sie die Bankkosten und Hausverwaltungskosten betreffe, weil für diese eine solche Vereinbarung gemäß §§ 4, 10 MHRG in Verbindung mit der Anlage 3 zu § 27 der 2. Berechnungsverordnung unwirksam sei. Es hat daher den beklagten Hauseigentümer zur Rückzahlung der auf diese beiden Posten entfallenden Beträge aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1983/84 und 1984/1985 (725, 28 DM) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 erste Alternative BGB verurteilt und entsprechend festgestellt, daß die Kläger aus dem Mietvertrag vom 18.02.1980 keine Bankkosten und keine Hausverwaltungskosten zu tragen haben.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der...

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