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OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 04.11.1980 - 10 W 47/80 (R)

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Leitsatz (amtlich)

›Bei einem Mietverhältnis über nicht preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter nach dem Wegfall der Grundsteuervergünstigung für das Wohngrundstück die von ihm geschuldete höhere Grundsteuer als Erhöhung der Betriebskosten anteilig auf die Mieter umlegen, wenn er nach dem Inhalt des Mietvertrags neben dem Mietpreis den Ersatz von Betriebskosten gesondert fordern kann und der Wegfall der Grundsteuervergünstigung zur Erhöhung der gesamten Betriebskosten geführt hat.‹

 

Gründe

1. Die Kläger und Widerbeklagten sind seit 1964 Mieter einer Wohnung im ..., das der Beklagte im Jahr 1971 erworben hat. Der frühere Eigentümer hat für die Errichtung des Wohnhauses Grundsteuerbefreiung in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Steuervergünstigung hat der Beklagte ab 01.01.1972 die Grundsteuer abzüglich des Anteils von DM 9,-- für das unbebaute Grundstück auf die Hausbewohner umgelegt und von den Klägern die Zahlung des auf sie entfallenden Anteils gefordert. Dazu ist im Mietvertrag der Parteien bestimmt:

§ 4 Steuer- und Gebührenumlagen

Der Vermieter ist berechtigt, neben der Grundmiete Steuer- und Gebührenerhöhungen anteilig zu berechnen. Diese werden vom Mieter zusammen mit der Miete monatlich mit -,-- DM gezahlt.

Weitere Erhöhungen werden entsprechend oder analog den gesetzlichen Bestimmungen umgelegt und vom Mieter ab Belastung des Vermieters gezahlt. Neu eingeführte Steuern und Gebühren werden in voller Höhe umgelegt. Die Anforderung muß schriftlich erfolgen.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren beim Landgericht u.a. darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, die nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung entstandene Mehrbelastung als ›Erhöhung der Betriebskosten‹ anteilmäßig auf die Kläger abzuwälzen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22.09.1980 um Entscheidung ...

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