Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.03.2022 - 6 W 15/22

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bestimmung eines zum Begehungsort im Sinn der Zuständigkeitsregel in § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG zählenden Erfolgsorts kommt es nicht darauf an, wo eine Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses für dessen Inhaber spürbar geworden ist (Schadensort), wie namentlich am Ort dessen Sitzes. Als - neben dem Handlungsort - zuständigkeitsbegründender Erfolgsort kommt nur der Ort des Eintritts eines zum Haftungstatbestand einer gem. § 4 GeschGehG verbotenen Handlung gehörenden Erfolgs in Betracht.

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts [...] vom 24. Februar 2022, Az. 5 O 42/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Antragstellerin zur Last.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Sinn von § 6 GeschGehG. Gegenstand der Unterlassungsforderungen sind im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1 die in der Anlage A wiedergegebene Datei "[D.]" und im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2 die in der Anlage B wiedergegebenen Inhalte, die neben der bereits genannten Datei mehrere Vertragstexte umfassen. Wegen des genauen Inhalts der Anträge wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Der Antragstellerin hat geltend gemacht:

Die in [Ort im Bezirk des angerufenen Landgerichts] ansässige Antragstellerin entwickele und vertreibe [...]. Der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Antragsgegner zu 1 sei der Chief Executive Officer der ebenfalls dort ansässigen Antragsgegnerin zu 2. Er sei bis zum [...] einer der Geschäftsführer der in [...] ansässigen [X.] GmbH (nachfolgend: [X.]) gewesen, die [...] entwickele sowie vertreibe und die offensichtlich von der Antragsgegnerin zu 2 gesteuert und überwacht werde. Seit dem [...] und heimlich schon zuvor sei [Y.], der bis zu seiner Abberufung zum [...] Geschäftsführer der Antragstellerin gewesen sei, für [X.] tätig. [Y.] habe insgesamt [...] Dateien, die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin enthielten, von seinem beruflichen E-Mail-Account bei der Antragstellerin an einen privaten E-Mail-Account versandt sowie auf private Datenträger (wie die beschlagnahmte Festplatte und den USB-Stick) gespeichert, ohne hierzu berechtigt zu sein, auf das [...] Laufwerk von [X.] kopiert und (mit weiteren Mitarbeitern bei [X.]) genutzt. Nach am [...] gewährter Einsicht in die Akte eines gegen [Y.] geführten Ermittlungsverfahrens hätten der Geschäftsführer der Antragstellerin und dessen Prozessbevollmächtigten nach technisch aufwändigem Entpacken der umfangreichen Daten, die bei [Y.] sichergestellt worden seien, am [...] erreicht, Zugriff auf diese Daten zu erhalten. Deren Sichtung habe ergeben, dass [Y.] am [...] an die dafür zuständigen Mitarbeiter bei [X.] ([...] und [...]) per E-Mail eine Übersicht mit der Dateibezeichnung "[D.]" übersandt habe, nämlich die [...]-Datei gemäß Anlage [...]. Letztere habe Kundendaten der Antragstellerin aus deren [...]-Kundenliste (Anlage [...]) enthalten. Die E-Mail samt den Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin habe er am selben Tag nachfolgend auch an [W.] (den globalen Vertriebsleiter - Chief Revenue Officer - von [X.], Mitglied des Managements) und den Antragsgegner zu 1 übersandt. Zudem habe [Y.] mit E-Mail vom [...] Unterlagen der Antragstellerin wie etwa Vertragsmuster gemäß Anlagenkonvolut [...] unter Schwärzung allein der Namen und Produkte an [Z.] gesandt, der u.a. als CTO und Mitglied des Board of Directors der Antragsgegnerin zu 2 fungiere.

Der Antragsgegner zu 1 habe daher die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 3 GeschGehG verletzt, indem er diese über [Y.] erlangt habe, obwohl er zum Zeitpunkt der Erlangung wusste oder wissen musste, dass [X.], der die Geschäftsgeheimnisse rechtwidrig erlangt habe, sie entgegen § 4 Abs. 2 GeschGehG genutzt oder offengelegt habe; ferner liege auf der Hand, dass der Antragsgegner zu 1 die Geschäftsgeheimnisse "mutmaßlich" benutzt und Dritten gegenüber offengelegt habe. Zudem bestehe für die Benutzung und Offenlegung der "[D.]" sowie der Vertragsbeispiele hilfsweise eine Erstbegehungsgefahr. Der Antragsgegnerin zu 2 seien die Geschäftsgeheimnisverletzungen des Antragsgegners zu 1 sowie ihres Directors [Z.] und von [X.] bzw. [Y.] und [W.] über § 12 GeschGehG oder §§ 31, 166 BGB analog zurechenbar.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts [...] ergebe sich aus § 15 Abs. 2 Satz 2 GeschGehG.

Das Landgericht hat den am 21. Februar 2022 eingereichten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Landgericht [...] sei gemäß § 937 Abs. 1 ZPO örtlich und damit auch international nicht zuständig. Insbesondere begründe der Sitz der Antragstellerin im hiesigen Zuständigkeitsbereich keinen Erfolgsort bzw. Begehungsort im Sinn von § 15 Abs. 2. Satz 2 G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Circular Economy in der Bau- und Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Das Konzept zirkulären Wirtschaftens hat durch die Anerkennung von ESG-Zielen enorm an Bedeutung gewonnen. Das Buch betrachtet zirkuläres Bauen entlang der gesamten Wertschöpfungskette und beleuchtet zukunftsweisende Konzepte unter wirtschaftlichen, regulatorischen und rechtlichen Aspekten. 


BayObLG 102 AR 73/22
BayObLG 102 AR 73/22

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist regelmäßig vor der örtlichen Zuständigkeit und vor der Durchführung eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens zu prüfen. 2. Das am 26. April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren