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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.03.2007 - 18 WF 13/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verdopplung des Gegenstandswertes bei der Vertretung beider Eltern in einem Sorgerechtsverfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Entscheidung über die elterlicher Sorge, die den Eltern gemeinsam zusteht, handelt um eine Angelegenheit i.S.d. §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO, weshalb eine Verdoppelung des Gegenstandswertes wegen der Vertretung beider Eltern durch einen Verfahrensbevollmächtigten nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

KostO § 30 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Emmendingen (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 4 F 164/06)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vertreters der Beteiligten zu 1. und 2., Rechtsanwalt W., vom 22.12.2006 gegen den Beschluss des AG - FamG - Emmendingen vom 13.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem elterlichen Sorgeverfahren betreffend die Kinder S., F., S., F. und A. L., vertritt der Beschwerdeführer die Beteiligten zu 1. und 2., die Kindeseltern.

Das Verfahren ruht faktisch seit dem 4.8.2006 im Hinblick auf eine durch die Kindesmutter, die Beteiligte zu 1., am 30.10.2006 begonnene stationäre Langzeitentwöhnungstherapie.

Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 8.12.2006 wurde der Gegenstandswert mit dem angefochtenen Beschluss auf 5.000 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligtenvertreters vom 22.12.2006 mit welcher er vorträgt, im Hinblick auf die Vertretung beider Eltern sei von einer der subjektiven Klagehäufung entsprechenden Konstellation auszugehen, weshalb bezüglich jeden Elternteiles ein Gegenstandswert von 5.000 EUR anzunehmen und gem. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 RVG diese beiden Gegenstandswerte zu addieren seien.

Der Beschwerde des B...

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