Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.01.2001 - 11 W 4/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls für die Festsetzung der Erstattung von Avalzinsen, die angefallen sind, wenn bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet wurde, ist das Vollstreckungsgericht und nicht das Prozessgericht zuständig.

 

Normenkette

ZPO §§ 103, 788 Abs. 2, § 802

 

Gründe

I.

Der Kläger erstritt Urteil, durch das die Beklagte zur Zahlung von 64.614,92 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung von 69.000,00 DM vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft geleistet werden konnte. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

Aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts hat der Kläger vollstreckt und dabei Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet. Für die Sicherheitsleistung sind ihm bei dem Geldinstitut Kosten in Höhe von 1.843,00 DM entstanden, deren Festsetzung er bei der Rechtspflegerin des Prozessgerichts beantragt hat. Die Rechtspflegerin hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, bei den Bürgschaftskosten handele es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach § 788 Abs. 2 ZPO nicht durch das Prozessgericht, sondern durch das Vollstreckungsgericht als ausschließlich zuständiges Gericht festzusetzen seien. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er weiterhin geltend macht, die Rechtspflegerin bei dem Prozessgericht sei für die Festsetzung der Bürgschaftskosten zuständig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Prozessgerichts ihre Zuständigkeit für die Festsetzung der Bürgschaftskosten verneint.

1. Nach dem durch das Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften eingefügten Abs. 2 des § 788 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 ZPO) fest. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten – und dazu gehören auch Avalzinsen, die anfallen, wenn bei einem vorläufig vollstreckbaren Titel zur Durchführung der Zwangsvollstreckung Sicherheit durch Bankbürgschaft geleistet wird – ist deshalb beim Vollstreckungsgericht und nicht beim Prozessgericht zu beantragen (OLG München NJW-RR 2000, 517 f).

2. Die von dem Beschwerdeführer für seine Gegenposition zitierte Rechtsprechung ist durch die Gesetzesänderung überholt. Es entsprach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass für die Festsetzung von Vollstreckungskosten nicht das Vollstreckungsgericht, sondern gem. § 103 Abs. 2 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (so etwa BGH NJW 1986, 2438; 1982, 2070). Allerdings war diese Ansicht nicht unbestritten (dagegen z. B.: OLG Hamm NJW-RR 1986, 420; LG Darmstadt AnwBl 1988, 64). Dem Gesetzgeber war bei Einfügung von Absatz 2 des § 788 ZPO bewusst, dass die Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten „in Rechtsprechung und Literatur streitig” war. „Wegen der Sachnähe des Vollstreckungsgerichts” hielt er es für „geboten, diesem die Zuständigkeit zu übertragen”. Anderes gelte „nur für die Vollstreckung nach §§ 887 bis 890 ZPO, denn bei der Vollstreckung nach diesen Vorschriften (sei) ohnehin das Prozessgericht des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckung befasst und (habe) dabei … auch über entstehende Kosten … zu entscheiden” (BT – Drs 13/341, S. 20).

Im Hinblick auf diese Absicht des Gesetzgebers und den eindeutigen Wortlaut von § 788 Abs. 2 ZPO kann an der – bislang auch vom Senat vertretenen, z. B. Beschluss vom 16.09.1996 – 11 W 101/96 – Ansicht, im Vollstreckungsverfahren angefallene Kosten für die Sicherheitsleistung könnten auch vom Prozessgericht festgesetzt werden, nicht festgehalten werden.

3. Damit ist freilich nicht gesagt, dass auch die zurAbwendung der Zwangsvollstreckung aufgewendete Bürgschaftskosten (Avalzinsen) durch das Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Während der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Beschluss vom 19.09.1989 auch diese Kosten – allerdings nach der früheren Rechtslage – als Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 2 ZPO angesehen hat (JurBüro 1990, 64), vertritt das Oberlandesgericht München (a.a.O.) – für die heutige Rechtslage – die Ansicht, Kosten, die der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung aufwende, fielen nicht unter § 788 Abs. 1 ZPO, sondern seien als Prozesskosten vom Prozessgericht nach § 103 ZPO festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 565018

JurBüro 2001, 371

InVo 2002, 79

Rpfleger 2001, 309

NJOZ 2002, 1850

OLGR-KS 2001, 229

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Zwangsvollstreckung : Mehr Kompetenzen für Gerichtsvollzieher
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Das Bundeskabinett will die Rolle der Gerichtsvollzieher stärken. Gerichtsvollzieher sollen künftig nicht nur Gegenstände pfänden dürfen, sondern auch die Kompetenz zur Pfändung von Forderungen erhalten.


Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


OLG München 11 W 2598/99
OLG München 11 W 2598/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenerstattung für Avalzinsen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Vollstreckungsabwehrklage. Kostenfestsetzung  Leitsatz (amtlich) 1. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht für die Festsetzung von ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren