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OLG Karlsruhe Beschluss vom 29.01.2009 - 2 UF 102/08

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Fahrtkosten gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII mit 5,20 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen. Zusätzlich können konkret nachgewiesene Anschaffungskosten zur Finanzierung des Fahrzeugs als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigt werden.

 

Normenkette

ZPO § 115; DVO zu § 82 SGB XII § 3 Abs. 6 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Urteil vom 23.05.2008; Aktenzeichen 1 F 193/06)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die von der Antragstellerin eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - Weinheim vom 23.5.2008 (Az. 1 F 193/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des OLG Karlsruhe vom 2.10.2008 wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

(gemäß § 127 ZPO nur an Antragsgegner)

I. Bei den Parteien handelt es sich um vormalige Eheleute. Die 1994 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des AG Weinheim vom 11.12.2007 geschieden. Die Scheidung ist seit 22.1.2008 rechtskräftig.

Aus der Ehe der Parteien ist die gemeinsame Tochter D., geb. am ... 1997, hervorgegangen. Der Antragsgegner ist bei der Firma R. in B. beschäftigt und bezog im Jahr 2007 ein Jahresbruttoeinkommen von 74.792,32 EUR. An monatlichen Kindesunterhalt zahlt er 257 EUR. Die Parteien sind Miteigentümer zu ½ einer in H. befindlichen Eigentumswohnung, die derzeit von der Antragstellerin und der ehegemeinsamen Tochter bewohnt wird. Auf den Antragsgegner entfallen hierbei Verbindlichkeiten für die Immobilie i.H.v. monatlich 343,56 EUR. Der Antragsgegner war ferner Alleineigentümer einer in S. befindlichen, 41 m2 großen Eigentumswohnung,...

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