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OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.12.2020 - 2 Rb 21 Ss 699/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

selbständiges Einziehungsverfahren. Absehen von einer Einziehungsanordnung. Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Einstellungsurteil. Ordnungswidrigkeitenrecht. AÜG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Staatsanwaltschaft steht gegen eine im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG durch Urteil ergangene "Negativentscheidung" (Absehen von einer Einziehungsanordnung oder Festsetzung eines geringeren Betrages als beantragt) das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gem. §§ 87 Abs. 3 S. 2, Abs. 5, 46 Abs. 1 OWiG, §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG zu, wenn im Einziehungsbescheid die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 600,- EUR festgesetzt oder dies von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

2. Überblick über die bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum hierzu vertretenen Auffassungen.

3. Auch in einem Einstellungsurteil wegen Verjährung nach § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen (vgl. BGH Urteil vom 19.10.2010 - 1 StR 266/10 - NJW 2011, 547 m.w.N.).

 

Normenkette

OWiG § 87 Abs. 3; StPO §§ 436, 434 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StPO § 260 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Lörrach (Entscheidung vom 03.08.2020; Aktenzeichen 31 OWi 92 Js 14672/18)

 

Tenor

  1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Z vom 3. August 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Z zurückgewiesen.
 

Gründe

I.

Mit Einziehun...

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